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Strafverteidiger
Büro André Wallmüller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
24/7 Telefon
01638883555

Drogenstrafrecht
Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht auf Drogenstrafrecht
spezialisiert und verteidige dabei überwiegend in dem Bereich des
Betäubungsmittelstrafrechts. Hierbei habe ich bereits in einer
Vielzahl von Fällen auf dem Gebiet des organisierten Drogenhandels
und der Drogenkriminalität bundesweit verteidigt. Insbesondere
in Fällen des Einfuhrschmuggels im Bereich der Deutsch - Niederländischen
Grenze, sowie bei Marihuanaplantagen und im internationalen Kokain-
als auch Heroinschmuggel.
Zu den von mir verteidigten Delikten des Betäubungsmittelstrafrechts
gehört:
- Unerlaubter Anbau oder Herstellung von Betäubungsmitteln.
- Unerlaubtes Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe und Ausfuhr von Betäubungsmitteln.
- Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln.
Der Konsum von Drogen jeglicher Art ist straffrei.
Das Betäubungsmittelrecht ist ein Rechtsgebiet,
in dem der Beschuldigte in einem besonders hohen Maße auf die
Verteidigung durch einen versierten Strafverteidiger angewiesen ist.
Bereits im Ermittlungsverfahren werden hier die Weichen für das
gesamte Strafverfahren gestellt unabhängig, ob dem Beschuldigten
lediglich der Besitz einer kleinen Menge von Drogen, oder aber der Handel
einer nicht geringen Menge vorgeworfen wird.
Ermittlungsverfahren im Bereich des Drogenstrafrechts
sind geprägt von für dem Beschuldigten besonders belastenden
Maßnahmen wie Telefonüberwachungen, längerfristigen
Obersavationen unter Einsatz von technischen Mitteln wie Fotos, GPS
Sender oder aber der Innenraumüberwachung im Pkw, oder dem Einsatz
von verdeckten Ermittlern, sowie Hausdurchsuchung und Festnahme.
In all diesen Fällen ist die Verteidigung durch
einen auf Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Fachanwalt für
Strafrecht dringend empfohlen, da nicht nur langjährige Freiheitsstrafen,
sondern auch der Verlust der Fahrerlaubnis drohen.
Im Betäubungsmittelrecht sind vom Gesetzgeber
zur Abschreckung besonders hohe Strafen vorgesehen, die an die Strafen
von Kapitaldelikten heranreichen oder diese sogar übertreffen.
Das bedeutet, dass ein Drogenhändler oder -kurier in vielen Fällen
härter bestraft wird als ein Totschläger oder Vergewaltiger.
Entscheidenes Merkmal ist hierbei die Art und Menge
der gehandelten Droge, wobei Marihuana und Haschisch als weiche Drogen
eingestuft und harte Drogen wie Kokain und Heroin als besonders gefährlich
eingestuft werden.
Drogen im Straßenverkehr und die Konsequenzen
Wird man als Kraftfahrer von der Polizei angehalten,
fragt die Polizei regelmäßig nicht nur nach Alkohol- sondern
mittlerweile auch regelmäßig nach Drogenkonsum. Sollte ein
Drogenschnelltest durchgeführt werden, und dieser reagiert positiv
auf Cannabis, Marihuana, Kokain, Amphetamin, Ecstasy oder anderer Betäubungsmittel,
so leitet die Polizei ein Verfahren wegen des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetzt
ein und die Verwaltungsbehörde entzieht ihnen die Fahrerlaubnis.
Sollten sie Drogen konsumiert haben und diese besitzen,
wird ein Verfahren gegen Sie wegen des unerlaubten Besitz von Betäubungsmittel
eingeleitet. Der bloße Besitz von Drogen auch in kleinsten Mengen
ist schon strafbar. Der Konsum von Drogen hingegen ist nicht strafbar.
Ich rate Ihnen dringend nicht auf die Fragen der
Polizei zu antworten und von ihrem Schweigerecht gebrauch zu machen.
Die Polizei verwickelt sie häufig in weitere Fragen um an die gewünschten
Informationen zu Ihrer Überführung zu gelangen. Schweigen
Sie und schalten sofort einen versierten Strafverteidiger zu Ihrer Verteidigung
ein. Es steht neben dem Strafverfahren der fast noch entscheidendere
Verlust des Führerscheins auf dem Spiel.
Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln
ist straflos, gleich, um welche Art von Drogen es geht und in welcher
Art und Weise der Konsum stattfindet. Disziplinarische Maßnahmen
zum Beispiel in einer JVA sind gleichwohl möglich. Damit bleibt
die zufällige Beobachtung von Polizeibeamten, dass eine Person
eine Haschischzigarette raucht oder sich Heroin injiziert, ohne strafrechtliche
Konsequenzen für den Konsumenten. An einem strafbaren Erwerb oder
Besitz fehlt es regelmäßig dann, wenn dem Konsumenten das
Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch
oder Mitgenuss an Ort und Stelle übergeben wird und der Konsum
sofort erfolgt bzw. erfolgen soll.
Auch der Nachweis von Betäubungsmitteln in einer Blut- oder Urinprobe
oder das Auffinden von Betäubungsmittelanhaftungen (z.B. Haschischpfeife
oder Spritzbesteck) begründen eine Strafbarkeit nicht. Der Nachweis
von Betäubungsmittelrückständen stellt allein ein Indiz
für einen straflosen Konsum dar, mehr nicht. Bedacht werden sollte,
dass auch legale Stoffe Rückstände produzieren, die dann fehlerhaft
zur Annahme vorhergehenden Konsums von BtM führen können.
Die Strafbarkeit beginnt erst mit dem einem Konsum vorausgegangenen
Erwerb oder Besitz der Betäubungsmittel ohne sofortigen Verbrauch.
Die Verteidigung wird also stets sorgfältig zu prüfen haben,
ob die Schwelle zum strafbaren Erwerb oder Besitz bereits überschritten
ist. Es sollte immer bedacht werden, dass die Straßenverkehrsbehörden
regelmäßig von dem Konsum Kenntnis erlangen und dann die
Frage der Fahrerlaubnisentziehung ins Spiel bringen. Da hilft nur jeglichen
Konsum sofort einzustellen und auch im Rahmen des Strafverfahrens nachzuweisen,
dass eine längere Abstinenz gelungen ist.
Drogen im Straßenverkehr und die Konsequenzen
Wird man von der Polizei angehalten und im Rahmen eines Drogenkontrolltest
positiv auf Cannabis, Marihuana, Kokain, THC, Speed, Pep, Amphetamin
oder andere Betäubungsmittel getestet, besteht für die
Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit den Führerschein
wegen charakterlicher Ungeeignetheit zu entziehen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
Sie haben Drogen am Steuer konsumiert und Betäubungsmittel besessen?
Dann wird nach erfolgter positiven Drogentest zunächst ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen dem Verstoß gegen das BtMG eingeleitet.
Es wird dabei regelmäßig wegen Besitz oder Erwerb von BtM
ermittelt. Auch hierbei gilt machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen
Gebrauch! Es besteht die Möglichkeit das Verfahren durch einen
versierten Fachanwalt für Strafrecht einstellen zu lassen. Wer
sich allerdings zum Sachverhalt einläßt, gräbt sich
meistens schon sein eigenes Grab.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren
Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluß ist eine
Ordnungswidrigkeit und wird beim Ersttäter mit einer Geldbuße
in Höhe von 500,00 € sowie einen Monat Fahrverbot belegt.
Hat der Betroffene eine Rechtschutzversicherung, so werden die Kosten
für dieses Bußgeldverfahren in den meisten Fällen übernommen.
Der Fachanwalt für Strafrecht kennt die Möglichkeiten sich
gegen ein solches Bußgeldverfahren zur Wehr zu setzen. Der Bußgeldbescheid
als auch die Drogenkontrolle selbst kann fehlerhaft sein. Womöglich
stand der Mandant zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht mehr unter dem
Einfluss der berauschenden Droge. All dies gibt es zu prüfen.
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
Wird festgestellt, dass der Betroffene unter Einfluß von Kokain,
Pep, MDMA, Extasy, Amphetamin, Heroin Marihuana, Haschisch, THC oder
Opium ein Kraftfahrzeug geführt hat, so stellt die Fahrerlaubnisbehörde
bereits beim einmaligen Konsum die Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen fest und entzieht die Fahrerlaubnis.
Etwas anderes gilt für den gelegentlichen Canabiskonsumenten
der zwischen Konsum und Führen eines Kfz trennen kann. Dieser gelegentliche
Konsum wird bei Einhalten der Grenzwerte toleriert.
Dieses Gebiet ist für den Mandanten sehr schwer
zu durchschauen und mit erheblichen belastenden Konsequenzen verbunden.
Suchen Sie daher die Hilfe eines versierten auf
dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts spezialisierten Fachanwalts
für Strafrecht, der hier die möglichen Mittel und Wege kennt
den drohenden Verlust der Fahrerlaubnis zu verhindern.
M E N U E
>>Drogenstrafrecht


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